Erbrecht Ratgeber
Erbengemeinschaft
In Deutschland werden pro Jahr rd. 200 Milliarden Euro vererbt. Häufig sind dabei an der Erbschaft mehrere Personen beteiligt, da der Verstorbene seinen Nachlass gar nicht oder nur ungenügend geregelt hat. Dadurch entstehen die gefürchteten Erbengemeinschaften, die oft erst im Streit über das Erbe auseinander gehen.
Mit der Bezeichnung „Erbengemeinschaft“ werden die Personen beschrieben, die gemeinsam an einer Erbschaft beteiligt sind. Diese ist eine „Gemeinschaft zur gesamten Hand“, was bedeutet, dass das Nachlassvermögen bis zur Einigung hierüber gemeinschaftliches Vermögen aller Erben ist. Kein Erbe kann daher für sich allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Es wird immer die Zustimmung aller Erben benötigt. Häufig entstehen diese Erbengemeinschaften, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat und die gesetzliche Erbfolge eintritt.
Hinterlässt der Verstorbene z. B. ohne Testament seine Ehefrau, jedoch keine Kinder, der Vater lebt noch, die Mutter ist bereits vorverstorben wie ebenso eine Schwester, die jedoch zwei Kinder hatte, es lebt jedoch noch ein Bruder, so besteht die Erbengemeinschaft in diesem Fall aus der überlebenden Ehefrau zu drei Viertel Anteil, dem Vater zu einem Achtel Anteil, dem noch lebenden Bruder zu einem Sechszehntel Anteil und den beiden Kindern der bereits vorverstorbenen Schwester (Nichten und Neffen) zu je einem Zweiunddreißigstel Anteil. Es liegt auf der Hand, dass bei derartigen Konstellationen die Erbenauseinandersetzung häufig nicht ohne Schwierigkeiten erfolgt.
Können sich die Erben nicht einigen, führt dies häufig zu Prozessen, die sich unter Umständen jahrelang hinziehen können.
Vor diesem Hintergrund, sollten alle Beteiligten schon aus eigenem Interesse an einer möglichst gütlichen Einigung interessiert sein. Ist dies der Fall, kann die Erbenauseinandersetzung ohne weiteres vorgenommen werden. Hierbei sind die Miterben in der Gestaltung frei, das heißt, dass es z. B. möglich ist, dass einem Miterben etwa vorhandener Haus- und Grundbesitz zu Alleineigentum übertragen wird, während andere Miterben etwaige Spar- und Wertpapierguthaben oder sonstige Nachlassgegenstände erhalten. Es ist auch möglich, dass bei Wertverschiebungen ein Miterbe an die anderen Beteiligten Ausgleichszahlungen dafür entrichtet. Die Erbenauseinandersetzung kann unter den Beteiligten formfrei, zur Sicherheit jedoch in Schriftform, erfolgen, es sei den, dass zum Nachlass Haus- und Grundbesitz gehört. In diesem Fall, ist der Vertrag notariell zu beurkunden.
Mit Abschluss des Auseinandersetzungsvertrages und nach erfolgter Teilung des Nachlasses ist die Erbengemeinschaft aufgelöst. Jeder Miterbe kann nunmehr allein über die ihm zugeteilten Nachlassgegenstände verfügen. Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, kann das Nachlassgericht auf Antrag eines Miterben die Teilung vermitteln. Dieses kann die Vermittlung selbst vornehmen oder auch z. B. einen Notar damit beauftragen. Erfolgt auch hierdurch keine Einigung unter den Miterben, bleibt nur noch der Prozessweg offen. Ein Miterbe kann, meistens anwaltlich vertreten, einen Teilungsplan aufstellen und die Miterben auf Durchführung der Aufteilung verklagen. Es liegt auf der Hand, dass sich derartige Verfahren oft jahrelang hinziehen, nicht selten mit großem Streit unter den Miterben zum Nachteil des Nachlasses, der durch Anwalts- und Gerichtskosten häufig kräftig geschmälert wird. Allen Beteiligten sei in einem derartigen Fall daher nur dringend anzuraten, sich möglichst einvernehmlich zu einigen, oder besser noch: Der Verstorbene hat seinen Nachlass bereits zu Lebzeiten durch ein einwandfreies Testament geregelt, das solchen Auswirkungen vorbeugt.
Quelle: Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V.
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