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Berliner Testament

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament für Ehepaare. Die Ehepaare setzen sich dabei gegenseitig zu alleinigen (Voll-) Erben oder alleinigen Vorerben ein.

Das Berliner Testament wird aus dem Aspekt eingesetzt, dass die Kinder des Ehepaares das Vermögen beider Elternteile erst nach dem Tod beider Ehepartner erben sollen.

Das Berliner Testament hat im Falle des Todes eines Ehepartners den Vorteil für den überlebenden Ehepartner, dass er in der Verfügung über den Nachlass nicht beschränkt ist und somit frei darüber verfügen kann.

Im Falle des Todes des zweiten Ehepartners geht das Vermögen beider Elternteile dann als eine (vereinigte) Vermögensmasse auf die Kinder über.

Im Falle einer Wiederheirat ist der (neu) angeheiratete Ehepartner pflichtteilsberechtigt gegen den überlebenden geschiedenen Ehegatten. Falls au der neuen Ehe Kinder hervorgehen, sind diese ebenfalls pflichtteilsberechtigt. Bei einer Wiederheirat berechnet sich der Pflichtteilsanspruch des neu angeheirateten Ehegatten und ggf. der aus der neuerlichen Ehe hevorgegangenen Kinder unter Hinzuziehung des ererbten Vermögens des verstorbenen Ehepartners aus erster Ehe. Die Ansprüche der Kinder aus erster Ehe verringern sich folglich dadurch.

Es besteht aber die Möglichkeit das Berliner Testament mit einer Wiederverheiratungsklausel zu verbinden. Durch diese Klausel kann dem überlebenden Ehegatten im Falle einer Wiederheirat die Erbschaft entzogen werden und sogleich dem im Testament bedachten Dritten zugesprochen werden.

In der Praxis wird das Berliner Testament um eine Pflichtteilsverwirkungsklausel - die sog. Jastrow'sche Klausel ergänzt. Damit wird sichergestellt, dass der überlebende Ehegatte in der Verfügung über den Nachlass nicht beschränkt ist und somit frei darüber verfügen kann.

Die Jastrow'sche Klausel besagt, dass ein Kind, das beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangt, auch beim Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhält.

Das Berliner Testament ist für Ehepartner in § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Auch gleichgeschlechtliche Lebenspartner dürfen nach § 10 Absatz 4 des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) ein Berliner Testament errichten.

TIPP: Man sollte aus steuerlichen Überlegungen heraus genau überprüfen, ob das Berliner Testament die geeignete Vermögensverfügung darstellt. Der Staat kassiert für zwei Erbgänge Erbschaftsteuer, ohne dass beim ersten Erbgang Kinderfreibeträge geltend gemacht werden können.

 

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