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Lohnpfändung: Fortsetzung

Was darf nicht gepfändet werden?

Nicht alle Lohnbestandteile dürfen gepfändet werden, denn auch der Schuldner soll noch in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.

 

Unpfändbar sind beispielsweise:

  • das Urlaubsgeld
  • Elterngeld bis zur einer bestimmten Höhe
  • Studienzulagen
  • 50 Prozent der Überstundenvergütung
  • 50 Prozent des Weihnachtsgeldes oder des 13. Monatsgehaltes (maximal aber 500 Euro)
  • Heiratshilfen
  • Geburtshilfen, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen
  • Treueprämien
  • monatliche Leistungen auf vermögenswirksame (Spar-)Verträge

Aber: Wenn Unterhaltsschulden gepfändet werden sollen, dann können vom Weihnachts-, Urlaubsgeld und Überstundenvergütungen auch höhere Beträge vom Gläubiger gepfändet werden. 

 

Nur bedingt pfändbar sind:

  • (Unterhalts-)Renten
  • Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen
  • fortlaufende Einkünfte aus Stiftungen


Was passiert beim Arbeitgeberwechsel?

Beim Arbeitgeberwechsel des Schuldners muss der Gläubiger einen neuen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellen. Die Pfändung läuft dann nicht automatisch weiter. Auch hier gilt: Wer als Gläubiger als erster seinen Anspruch beim neuen Arbeitgeber anmeldet, erhält den Vorrang.

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