Arbeitsrecht Ratgeber
Lohnpfändung: Fortsetzung
Was darf nicht gepfändet werden?
Nicht alle Lohnbestandteile dürfen gepfändet werden, denn auch der Schuldner soll noch in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
Unpfändbar sind beispielsweise:
- das Urlaubsgeld
- Elterngeld bis zur einer bestimmten Höhe
- Studienzulagen
- 50 Prozent der Überstundenvergütung
- 50 Prozent des Weihnachtsgeldes oder des 13. Monatsgehaltes (maximal aber 500 Euro)
- Heiratshilfen
- Geburtshilfen, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen
- Treueprämien
- monatliche Leistungen auf vermögenswirksame (Spar-)Verträge
Aber: Wenn Unterhaltsschulden gepfändet werden sollen, dann können vom Weihnachts-, Urlaubsgeld und Überstundenvergütungen auch höhere Beträge vom Gläubiger gepfändet werden.
Nur bedingt pfändbar sind:
- (Unterhalts-)Renten
- Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen
- fortlaufende Einkünfte aus Stiftungen
Was passiert beim Arbeitgeberwechsel?
Beim Arbeitgeberwechsel des Schuldners muss der Gläubiger einen neuen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellen. Die Pfändung läuft dann nicht automatisch weiter. Auch hier gilt: Wer als Gläubiger als erster seinen Anspruch beim neuen Arbeitgeber anmeldet, erhält den Vorrang.
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