Arbeitsrecht Ratgeber
Lohnpfändung: Fortsetzung
Berechnung des pfändbaren Einkommens
Maßgeblich für die Höhe der Pfändung ist das Nettoeinkommen und die Anzahl der Personen, die vom Einkommen des Schuldners leben bzw. abhängig davon sind, so z. B. Familienmitglieder ohne eigenes Einkommen, Unterhaltszahlungen an nichteheliche Kinder oder andere Unterhaltsberechtigte.
Von dieser Regelung ausgenommen ist der Ehepartner mit eigenständigem Verdienst. Dieser zählt trotz eigenem Einkommen, egal in welcher Höhe, als unterhaltsberechtigt. Jedoch kann der Gläubiger durch einen Antrag erreichen, dass der Ehepartner hinsichtlich der Pfändungsfreigrenze nicht mehr berücksichtigt wird.
Der Arbeitgeber ermittelt den Pfändungsbetrag auf Grund der vorliegenden Lohnsteuerkarte. Sollten Unterhaltsberechtigte nicht aufgeführt sein, so muss der Schuldner Geburturkunden und Belege über Unterhaltszahlungen dem Arbeitgeber vorlegen. Vom Bruttolohn sind zunächst alle Steuern, Sozialversicherungsabgaben, der Solidaritätszuschlag und ggf. auch die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers abzuziehen. Anschließend werden die Pfandfreibeträge ermittelt. Die Pfändungsfreigrenze beträgt seit 1. Juli 2005 mindestens 989,99 Euro monatlich und erhöht sich, wenn der Schuldner zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist:
1 Unterhaltsberechtigter: Pfandfreibetrag = 1.359,99 Euro
2 Unterhaltsberechtigte: Pfandfreibetrag = 1.569,99 Euro
3 Unterhaltsberechtigte: Pfandfreibetrag = 1.769,99 Euro
4 Unterhaltsberechtigte: Pfandfreibetrag = 1.979,99 Euro
5 und mehr: Pfandfreibetrag = 2.189,99 Euro
Unter Umständen kann der Pfändungsfreibetrag auf Antrag beim Vollstreckungsgericht erhöht werden. Beispielsweise ist dass der Fall, wenn der Schuldner durch die Pfändung sozialhilfebedürftig wird. Aber auch bei sehr hohen Wohnkosten, krankheitsbedingten Aufwendungen oder bei mehr als fünf Unterhaltsberechtigten kann die Pfändungsfreibetrag erhöht werden. Sodann gibt die Pfändungstabelle Aufschluss darüber, wieviel vom Lohn gepfändet werden darf.
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