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Kündigung

Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige und unwiderrufliche Erklärung. Sie bewirkt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Sie kann ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist oder außerordentlich und (in der Regel) fristlos erklärt werden. Daneben gibt es noch die sogenannte >> Änderungskündigung. Hierbei kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer und bietet ihm gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen an.

Die  Anforderungen, die an die Wirksamkeit einer Kündigung gestellt werden, ergeben sich aus der Anwendung von besonderen Schutzvorschriften zugunsten des Arbeitnehmers wie z.B. das Kündigungsschutzgesetzes oder das Mutterschutzgesetz. Besondere Vorschriften gelten auch für Mitglieder von Betriebsverfassungsorganen oder Personalräten, schwerbehinderte Arbeitnehmer, Arbeitnehmer während der Elternzeit sowie Auszubildende.

Unter welche Voraussetzungen eine Kündigung ausgesprochen werde kann, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag sowie dem Eingreifen gesetzlicher Kündigungs-
schutzvorschriften. Unterliegt das Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein.

Das Gesetz unterscheidet nach der Art der Kündigung zwischen personenbedingter, verhaltensbedingter und betriebsbedingter Kündigung.

 

Was ist bei der Kündigungserklärung zu beachten?

Eine Kündigung muss stets schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Dies gilt auch für Kündigungen des Arbeitnehmers. Eine Kündigung per Email reicht nicht aus. Haben die Parteien die Kündigung per Einschreiben vereinbart, ist um Zweifel anzunehmen, dass hiermit lediglich der Zugang der Kündigung sichergestellt werden soll, die Form des Einschreibens aber keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung darstellen soll.

Aus dem Kündigungsschreiben muss der Wille das Arbeitsverhältnis zu beenden eindeutig hervorgehen. Das Wort "Kündigung" muss unbedingt enthalten sein.
Die Kündigung braucht nicht begründet werden, es sei denn, die Kündigung betrifft ein Ausbildungsverhältnis oder eine Begründung wird im geltenden Tarifvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung vorgeschrieben. Bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung  muss dem Gekündigten der Kündigungsgrund auf Verlangen unverzüglich mitgeteilt werden (§ 626 Abs. 2 BGB).

Der Arbeitnehmer muss vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört werden. Eine Anhörungspflicht besteht jedoch für den Betriebsrat ( >> Anhörung des Betriebsrates) gemäß § 113 BetrVG.

 

Wer darf die Kündigung aussprechen?

Neben dem Arbeitgeber darf auch einer seiner Vertreter eine Kündigung aussprechen, wenn dieser entsprechend bevollmächtigt ist. Rügt der Arbeitnehmer die Bevollmächtigung des Vertreters, muss dieser die Bevollmächtigung unverzüglich nachweisen. Ein Nachweis im Kündigungsschutzprozess ist nicht mehr unverzüglich.

Eines Nachweises bedarf es nicht bei Vertretern, die üblicherweise zum Ausspruch von Kündigungen befugt sind, z.B. der Personalleiter, der eingetragene Prokurist sowie ein Abteilungs- bzw. Referatsleiter. Anders jedoch beim Personalsachbearbeiter.

Die Prozessvollmacht von Rechtsanwälten umfasst in der Regel nicht das Recht zum Ausspruch oder der Entgegennahme von Kündigungen.

Bei Geschäftsführern einer GmbH kommt es auf die im Gesellschaftsvertrag erteilten Befugnisse  an. Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass der Geschäftsführer nur zur Vornahme der Geschäfte und Rechtshandlungen befugt ist, die der Betrieb einer Gesellschaft gewöhnlich mit sich bringt, ist jedenfalls eine außerordentliche Kündigung eines Mitgesellschafters und Prokuristen durch die Gesellschafterversammlung zustimmungsbedürftig.

 

Wie und wann erlangt der Vertragspartner Kenntnis von der Kündigung?

Die Kündigung muss dem Vertragspartner zugehen. Erst dann erlangt sie Wirksamkeit. Der Zugang ist entscheidend für die Einhaltung der >> Kündigungsfrist. Eine Kündigung geht dem anderen zu, wenn sie in den Machtbereich des Adressaten gelangt. Der Empfänger muss also die Möglichkeit der Kenntnisname haben.

Bei einem Brief ist dies mit Einwurf in den Briefkasten zur verkehrsüblichen Zeit der Fall. Wird der Brief z.B. spät abends eingeworfen, ist die Kündigung im Zweifel erst am nächsten Tag zugegangen. Das gleiche gilt für Einwurfeinschreiben. Bei Übergabeeinschreiben geht die Kündigung erst mit Abholung bei der Post zu.

Ein Kündigungsschreiben an die Heimatadresse geht dem Arbeitnehmer auch während des Urlaubs oder einer Strafhaft zu. Das Kündigungsschreiben kann auch an Familienangehörige übergeben werden.

Eine Kündigung kann nicht zurückgenommen werden - auch nicht, wenn sie unwirksam ist. Erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage kann er trotz Rücknahme der Kündigung einen Auflösungsantrag nach §§ 9,10 KSchG stellen.

 

Ist eine Kündigung vom Arbeitgeber trotz Krankschreibung möglich?

Grundsätzlich ja, eine Krankschreibung schützt nicht vor einer Kündigung. Nur in Ausnahmefällen kann eine Kündigung unwirksam sein, weil sie "zur Unzeit" erfolgt. Kündigt der Arbeitgeber wegen der Krankheit, muss die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz sozial gerechtfertigt sein. Dies ist der Fall, wenn die Prognose für weiteren Krankheitsverlauf negativ ist und dies muss zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblicher Interessen führen, die dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Interessen nicht zuzumuten ist.

 

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