Zutreffende Abmahnung bleibt in der Personalakte
Berlin (dpa/tmn) - Eine Abmahnung in der Personalakte kann ein Arbeitnehmer nicht entfernen lassen, wenn sie den Tatsachen entspricht. Zu diesem Urteil kam das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 9 Sa 634/06), wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) mitteilt.
Berlin (dpa/tmn) - Eine Abmahnung in der Personalakte kann ein Arbeitnehmer nicht entfernen lassen, wenn sie den Tatsachen entspricht. Zu diesem Urteil kam das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 9 Sa 634/06), wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) mitteilt.
Dies gelte zum Beispiel, wenn die Abmahnung keine unrichtigen Tatsachenbehauptungen oder Wertungen enthalte und nicht auf widersprüchlichem Verhalten des Arbeitgebers basiere, berichtet der DAV.
Ein Transportfahrer hatte sich der Anweisung seines Fuhrparkleiters widersetzt, eine weitere Tour zu fahren. Er begründete dies damit, dass er dann seine höchstzulässige Arbeitszeit überschreiten würde. Der Arbeitgeber mahnte den Mitarbeiter wegen unbegründeter Arbeitsverweigerung ab. Daraufhin klagte dieser auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte. In seiner Klage wies der Fahrer darauf hin, dass der Arbeitgeber das Beenden der Arbeit, wenn die maximal erlaubte Arbeitszeit überschritten worden sei, in der Vergangenheit schon einmal akzeptiert habe. Er warf ihm daher «widersprüchliches Verhalten» vor.
Wie bereits das Arbeitsgericht Pirmasens in erster Instanz, wies auch das Landesarbeitsgericht die Klage ab. Der Kläger habe den Arbeitsauftrag ausführen müssen, da er die Arbeitszeit nicht überschritten hatte, wie der Arbeitgeber überzeugend darlegen konnte. Damit habe sich dieser korrekt und auch nicht anders als in der Vergangenheit verhalten. Somit sei die Abmahnung sachlich zutreffend.
Informationen: Deutsche Anwaltauskunft, Tel.: 01805/18 18 05 für 14 Cent pro Minute.
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