Zu spät bei nicht angekündigtem Bahnstreik - Keine Abmahnung
Leipzig (dpa/tmn) - Auch bei einem Bahnstreik ohne Ankündigung müssen Mitarbeiter dafür Sorge tragen, dass sie pünktlich zu ihrem Arbeitsplatz gelangen. «Das ist ein arbeitsrechtlicher Grundsatz.
Leipzig (dpa/tmn) - Auch bei einem Bahnstreik ohne Ankündigung müssen Mitarbeiter dafür Sorge tragen, dass sie pünktlich zu ihrem Arbeitsplatz gelangen. «Das ist ein arbeitsrechtlicher Grundsatz.
Der Arbeitgeber kann aber keine Sanktionen zur Anwendung bringen, denn der Zeitpunkt stand ja - anders als in der vergangenen Woche - nicht vorher fest», sagte Roland Gross, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Leipzig. «Es darf wegen Zuspätkommens also keine Abmahnung und keine Kündigung geben, denn es liegt kein Verschulden des Arbeitnehmers vor.»
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