Wettbewerbsverbote im Arbeitsvertrag sind tückisch
Berlin/Erfurt (dpa/tmn) - Formulierungsfehler bei Wettbewerbsklauseln in Arbeitsverträgen können weitreichende Folgen haben. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hin.
Berlin/Erfurt (dpa/tmn) - Formulierungsfehler bei Wettbewerbsklauseln in Arbeitsverträgen können weitreichende Folgen haben. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hin.
Ein Wettbewerbsverbot soll verhindern, dass ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung im Geschäftsbereich des Arbeitgebers als Konkurrenz tätig wird. Wirksam ist dieses Wettbewerbsverbot aber nur dann, wenn eine so genannte Karenzentschädigung für die Dauer von zwölf Monaten nach Ende des Arbeitsverhältnisses zugesagt wird. Diese Entschädigung muss mindestens die Hälfte der zuletzt vom Arbeitnehmer bezogenen Vergütung betragen.
Deutlich werden die Risiken an einem Fall, der einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 10 AZR 407/05) in Erfurt zugrunde lag: Ein Arbeitsverhältnis war noch vor Ablauf der Probezeit gekündigt worden. Der Arbeitnehmer verlangte Karenzentschädigung für ein Jahr in Höhe von rund 15 000 Euro. Diese wurde ihm zugesprochen. Zwar hatte der Arbeitgeber die Karenzentschädigung nicht ausdrücklich zugesagt. Er kann sich aber schon deshalb nicht auf eine fehlende Zusage berufen, weil er selbst den Arbeitsvertrag formuliert hatte. «Um derartige Risiken zu vermeiden, müssen Verträge gerade dann, wenn sie ein Wettbewerbsverbot enthalten, sehr sorgfältig formuliert werden», erläutert Roland Gross, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Leipzig.
Informationen: Deutsche Anwaltauskunft, Telefon: 01805/18 18 05 (14 Cent pro Minute)
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