Werbungskosten von Arbeitnehmern: Geschäftsessen absetzbar
München/Berlin (dpa/tmn) - Auch ein Arbeitnehmer kann Bewirtungskosten und Ausgaben für Geschenke von der Steuer absetzen. Das gilt vor allem dann, wenn er eine variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung erhält - etwa als Außendienstmitarbeiter.
München/Berlin (dpa/tmn) - Auch ein Arbeitnehmer kann Bewirtungskosten und Ausgaben für Geschenke von der Steuer absetzen. Das gilt vor allem dann, wenn er eine variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung erhält - etwa als Außendienstmitarbeiter.
Das geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs in München hervor, auf die der Bund der Steuerzahler in Berlin hinweist (Az.: VI R 78/04). Im Regelfall können all jene solche Ausgaben in Abzug bringen, die auf eigene Rechnung arbeiten.
Arbeitnehmer hätten es durch die Aufwendungen in größerem Umfang selbst in der Hand, die Höhe ihrer Bezüge zu beeinflussen, heißt es in der Urteilsbegründung. Das Gericht folgte in dem Fall der Argumentation des Arbeitnehmers. Er hatte geltend gemacht, dass seine Ausgaben nötig gewesen seien, um Aufträge zu bekommen. Dies sei schlüssig, denn damit bestehe ein objektiver Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Einnahmen.
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