Weiterbeschäftigung nach Insolvenz nur bei Betriebsübergang
Mainz (dpa) - Ein Arbeitnehmer hat nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn ein insolventer Betrieb übernommen wird. Voraussetzung sei, dass es sich um einen so genannten Betriebsübergang handelt.
Mainz (dpa) - Ein Arbeitnehmer hat nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn ein insolventer Betrieb übernommen wird. Voraussetzung sei, dass es sich um einen so genannten Betriebsübergang handelt.
Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Dies setze wiederum voraus, dass der wesentliche Teil des Personals weiter beschäftigt werde, das bisher die maßgeblichen Tätigkeiten des insolventen Unternehmens ausgeübt habe (Urteil vom 8.2.2007 - Az.: 11 Sa 911/06).
Das Gericht wies mit seinem grundlegenden Urteil die Klage eines Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung ab. Die bisherige Firma, deren Aufgabe in der Beratung von Kunden in Telekommunikationsfragen bestand, hatte Insolvenz anmelden müssen. In der Folgezeit wurde der Kläger entlassen. Er machte allerdings geltend, tatsächlich habe ein Betriebsübergang stattgefunden. Denn eine neue Firma habe die Tätigkeiten des bisherigen Unternehmens und die überwiegende Anzahl des Führungspersonals übernommen. Außerdem arbeite sie im Wesentlichen auch für dieselben Kunden.
Das LAG sah die Sachlage anders. Maßgeblich sei, ob die Hauptbelegschaft weiter beschäftigt worden sei. Bei Dienstleistungsbetrieben sei dabei nicht auf die Gesamtzahl der Beschäftigten, sondern auf die so genannten Know-how-Träger abzustellen. Von der Gesamtzahl der 34 Beschäftigten erfüllten hier 14 Personen diese Voraussetzung. Von diesen seien aber nur sechs für das neue Unternehmen tätig. Ein Betriebsübergang im Rechtssinne sei daher nicht erfolgt.
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