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Montag, 25. Juni 2007

Weg ist weg: Schenkung des Hauses gut überlegen

Weimar (dpa/tmn) - Eine warme Hand gibt besser als eine kalte, sagt der Volksmund. Schenkungen zu Lebzeiten haben nicht nur steuerliche Vorteile, sie geben Hausbesitzern auch das Gefühl, dass der Nachlass geregelt ist. Es gibt aber auch gute Gründe gegen eine Schenkung.


Weimar (dpa/tmn) - Eine warme Hand gibt besser als eine kalte, sagt der Volksmund. Schenkungen zu Lebzeiten haben nicht nur steuerliche Vorteile, sie geben Hausbesitzern auch das Gefühl, dass der Nachlass geregelt ist. Es gibt aber auch gute Gründe gegen eine Schenkung.

Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, dass die Erbschaftssteuer in ihrer jetzigen Form geändert werden muss, arbeiten die Koalitionsspitzen derzeit eine Neuregelung aus. Die Entscheidung, ob ein Haus vererbt oder zu Lebzeiten verschenkt wird, wird für Immobilieninhaber aber nicht einfacher werden. «Sich zu Lebzeiten zu entreichern sollte genau überlegt sein», sagt Notar Stefan Hügel aus Weimar. Denn wer sein Vermögen vor seinem Tod überträgt, beraubt sich größtenteils auch der Verfügungsgewalt: «Weg ist weg.» So darf der Schenkende ein einmal überschriebenes Haus in der Regel weder verkaufen noch mit Hypotheken belasten: Die Nachkommen stehen als Eigentümer im Grundbuch.

Vor allem wenn die Immobilie die einzige Absicherung darstellt, ist eine uneingeschränkte Übertragung also keine gute Idee. Im Zweifelsfall hält es der Notar daher mit der Maxime «Lieber behalten». Auch wer sich entscheidet, sich noch zu Lebzeiten von seinem Vermögen zu trennen, kann aber Herr im Haus bleiben. «Je nach Motiv und Art kann ich jede Schenkung mit individuellen Bausteinen gestalten», sagt Anton Steiner, Vorstandsmitglied des Deutschen Forums für Erbrecht in München. Eine Möglichkeit ist ein in der Schenkungsurkunde festgeschriebenes Wohnrecht für den Übertragenden.

Eine andere ist der Nießbrauch - das umfangreiche Nutzungsrecht an der Immobilie einschließlich der Verwertung der Mieteinnahmen. «Die Kuh ist weg, aber ich kann weiter ihre Milch trinken», erläutert der Erbrechtexperte. So genannte Rückforderungsrechte greifen als «Notbremsen für Katastrophenfälle». Ohne sie stünden Schenkende ohne Ansprüche da.

Passende Klauseln helfen vorzubeugen. «Ich kann festlegen, dass ich beim Tod meines Kindes die Immobilie zurückfordere, damit die ungeliebte Schwiegertochter nicht zum Zug kommt», sagt Steiner. Und für den Fall, dass der Enkel «der Oma ihr klein Häuschen» gegen deren Willen verkaufen will, wirkt ein anderer Vorbehalt.

Sollten die Nachkommen Pleite gehen, kann ein Schutz vor dem Zugriff von Gläubigern festgeschrieben werden. Auch Ausgleichszahlungen für Geschwister sind vereinbar.

Eine Übertragung ist aber nicht nur eine Frage des Geldes, sondern auch eine der Gefühle. Oft gebe es die Sorge, ob nach der Schenkung der Kontakt zu Kindern und Enkeln erhalten bleibt, sagt Michael Rudolf, Vorstand der Deutschen Vereinigung Erbrecht und Vermögensnachfolge in Angelbachtal (Baden-Württemberg).

Diese Angst ist begründet: «Klimatische Veränderungen oder schlichtweg Unverschämtheiten» kommen nach Erfahrung von Rudolf häufig vor - ein weiterer Grund, eine Übertragung gut zu überlegen und seine Einflussmöglichkeiten zu nutzen.

Literatur: Günter Mayer: Soll ich mein Haus übertragen? Vor- und Nachteile kennen - jetzt handeln! Walhalla Verlag, ISBN 978-3-8029-3781-1, 11,50 Euro.


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