Vorsicht mit der Zugangsberechtigungskarte
Berlin (dpa/tmn) - Arbeitnehmer müssen mit elektronischen Zugangsberechtigungskarten sorgsam umgehen. Sie dürfen sie zum Beispiel nicht einem gekündigten Mitarbeiter leihen, der seine eigene Karte abgeben musste.
Berlin (dpa/tmn) - Arbeitnehmer müssen mit elektronischen Zugangsberechtigungskarten sorgsam umgehen. Sie dürfen sie zum Beispiel nicht einem gekündigten Mitarbeiter leihen, der seine eigene Karte abgeben musste.
Tun sie das doch, kann dies ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein - etwa, wenn der ehemalige Kollege die Karte dazu benutzt, Manipulationen am EDV-System vorzunehmen. Auf dieses Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Aktenzeichen: 17 Sa 454/05) weist der Deutsche Anwaltverein in Berlin hin.
Die Mitarbeiterin eines Kreditinstituts überließ ihre elektronische Zugangsberechtigungskarte einem entlassenen Mitarbeiter. Bei Erhalt dieser Karte hatte sie eine Erklärung unterzeichnet, nach der die Karte nur von ihr selbst benutzt werden darf. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Mitarbeiterin. Zwar gab das Arbeitsgericht Frankfurt einer Kündigungsschutzklage zunächst statt. Allerdings hatte die Berufung des Arbeitgebers Erfolg: Die außerordentliche Kündigung sei berechtigt gewesen.
Die Arbeitnehmerin könne sich nicht darauf berufen, sie habe nicht gewusst, dass der Mitarbeiter beabsichtigte, sich mit Hilfe der Karte Zugang in das EDV-System zu verschaffen, um dieses zu beschädigen. Ihr war jedenfalls bekannt, dass er die Betriebsräume gegen den Willen des Arbeitgebers betreten wollte. Sie musste davon ausgehen, dass ihr Verhalten nicht vertragsgemäß ist und die Vertrauensbasis des Arbeitgebers ihr gegenüber zerstören könnte.
Informationen: Deutsche Anwaltauskunft; Telefon: 01805/18 18 05 für 14 Cent pro Minute.
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