Vorschriften zum Wohnort - Arbeitgeber muss klare Vorgaben machen
Erfurt/Bonn (dpa/gms) - Arbeitgeber müssen unmissverständliche Vorgaben machen, wenn sie Mitarbeitern den Wohnort vorschreiben wollen. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt hervor, über das der Personalverlag in Bonn berichtet (Az.: 4 AZR 316/05).
Erfurt/Bonn (dpa/gms) - Arbeitgeber müssen unmissverständliche Vorgaben machen, wenn sie Mitarbeitern den Wohnort vorschreiben wollen. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt hervor, über das der Personalverlag in Bonn berichtet (Az.: 4 AZR 316/05).
So müsse genau geregelt sein, ob der melderechtliche Wohnsitz oder der tatsächliche Lebensmittelpunkt gemeint ist - andernfalls sei die Regelung nicht zulässig. In dem Fall hatte ein Unternehmen einen Hausmeister per Tarifvertrag verpflichtet, eine Wohnung im Arbeitsgebiet zu beziehen.
Weil dieser aber ein Haus in einem rund 80 Kilometer entfernten Ort bewohnte und einen Umzug verweigerte, erhielt er die Kündigung. Gegen diese wehrte sich der Mann erfolgreich vor dem Bundesarbeitsgericht, das die Sache an die Vorinstanz zurückwies. Es seien im Verfahren noch keine Feststellungen dazu getroffen worden, welcher Wohnsitz im betroffenen Tarifvertrag gemeint ist, so die Begründung der Richter.
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