Vermieter muss nicht generell vorbeugend streuen
Brandenburg (dpa/tmn) - Auch wenn Schneefall angesagt ist, muss ein Vermieter nicht vorbeugend am Vorabend die Haustreppe streuen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hinweist (Az.: 5 U 86/06).
Brandenburg (dpa/tmn) - Auch wenn Schneefall angesagt ist, muss ein Vermieter nicht vorbeugend am Vorabend die Haustreppe streuen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hinweist (Az.: 5 U 86/06).
Zwar müsse gestreut werden, wenn es Anhaltspunkte für Glatteis gibt. Vermieter müssen aber nicht vor 5.00 Uhr für die Trittsicherheit vor dem Haus sorgen. In dem Fall klagte eine Frau, die um 4.45 Uhr das Haus verließ, um zur Arbeit zu gehen. Die Klägerin hielt sich am Geländer fest, weil die Treppe vor der Haustür vereist war. Trotzdem rutschte sie aus und erlitt einen Bruch des Sprunggelenks, erläutert der DAV. Nach Ansicht der Richter hat die Vermieterin ihre Streupflicht aber nicht verletzt. Die Frau erhielt daher keinen Schadenersatz. Denn Vermieter müssten lediglich dafür sorgen, dass der «Hauptberufsverkehr» geschützt ist. Dieser sei vor 5.00 Uhr morgens nicht zu erwarten.
Die Vermieterin habe daher auch nicht am Vorabend aufgrund der Wettervorhersage streuen müssen. Schneefall sei in der betreffenden Gegend aufgrund der Vorhersage nicht zu erwarten gewesen. Die von der Verletzten zitierten Wetterberichte hätten nur «allgemeine Vorhersagen über die Großwetterlage» getroffen.
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