Urteil zur Höhe des Arbeitslosengelds nach Elternzeit
Mütter, die nach der Elternzeit arbeitslos werden, können nicht automatisch mit einem am früheren Einkommen orientierten Arbeitslosengeld rechnen. Das entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.
Potsdam (dpa) - Mütter, die nach der Elternzeit arbeitslos werden, können nicht automatisch mit einem am früheren Einkommen orientierten Arbeitslosengeld rechnen. Das entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.
Das Gesetz lege zur Berechnung des Arbeitslosengelds das frühere Einkommen nur dann zugrunde, wenn es in den zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit für mindestens 150 Tage erzielt worden ist. Damit hob das Gericht ein Urteil des Sozialgerichts Berlin auf. (Az. L 12 AL 318/06)
Im konkreten Fall war eine Betriebswirtin nach fünfjähriger Elternzeit auf ihren Posten zurückgekehrt. Vier Monate nach Dienstantritt war sie allerdings aus betrieblichen Gründen entlassen worden. Ihr Arbeitslosengeld war entsprechend den seit Anfang 2005 geltenden Vorschriften per Pauschalregelung bemessen worden. Die Frau wollte jedoch erreichen, dass ihr früheres Einkommen Berechnungsgrundlage sein sollte.
Das Gericht verwies aber auf das Gesetz, das «keiner weiteren Auslegung zugänglich» sei. Auch eine Verfassungswidrigkeit des Gesetzes sahen die Richter nicht. Die Pauschalbemessung gehe von der Einschätzung aus, dass längere Zeiträume ohne Berufstätigkeit «typischerweise» zu einem geringeren Einkommen führten, als bei fortgesetzter Berufstätigkeit. Im übrigen gebe es auch Fälle, in denen sich die Pauschalregelung günstig für die Betroffenen auswirke, nämlich wenn das letzte Arbeitsentgelt vor der Elternzeit eher niedrig war. Die Richter ließen Revision zum Bundessozialgericht zu. Dort seien weitere gleichartige Verfahren anhängig.
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