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Stichwörter: MobbingSchmerzensgeld
Freitag, 26. Oktober 2007

Urteil: Mobbing-Opfer hat Anspruch auf Schmerzensgeld

Erfurt (dpa) - Ein Mobbing-Opfer hat Anrecht auf Schmerzensgeld von seinem Arbeitgeber, kann aber nicht die Entlassung seines Peinigers verlangen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht am 25. Oktober in Erfurt (8 AZR 593/06).


Laut BAG-Urteil hat ein Mobbing-Opfer ein Anrecht auf Schmerzensgeld. (Bild: dpa)

Erfurt (dpa) - Ein Mobbing-Opfer hat Anrecht auf Schmerzensgeld von seinem Arbeitgeber, kann aber nicht die Entlassung seines Peinigers verlangen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht am 25. Oktober in Erfurt (8 AZR 593/06).

Eine eigene Versetzung kann das Opfer nur dann durchsetzen, wenn ein vergleichbarer Arbeitsplatz im Unternehmen vorhanden ist. Damit gab das Gericht der Klage eines Oberarztes zum Teil Recht, der von seinen Vorgesetzten schikaniert wurde und dadurch psychisch erkrankte. Er hatte daraufhin Schmerzensgeld gefordert. Zudem wollte er, dass der Chefarzt entlassen oder er selbst auf eine andere Oberarztstelle versetzt wird, die nicht dem Chefarzt untersteht. In den Vorinstanzen war er mit seiner Klage gescheitert. Über die Höhe des Schmerzensgeldes muss nun noch entschieden werden.

Der Oberarzt war seit 1987 in der Klinik beschäftigt und hatte 2001 die Leitung der Neurochirurgischen Abteilung kommissarisch übernommen. Seine Bewerbung zum Chefarzt wurde aber nicht berücksichtigt. Vom neuen Leiter der Abteilung fühlte er sich gemobbt, ein Konfliktlösungsverfahren blieb ohne Erfolg. Seit November 2003 war der Oberarzt über Monate hinweg wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig.

Die unteren Instanzen erkannten zwar an, dass der Chefarzt «mobbingtypisches Verhalten» gezeigt habe. Sie verneinten aber den Anspruch auf Schmerzensgeld, da der Chefarzt nicht habe erkennen können, dass sein Verhalten den Oberarztes krank machen würde. Dem widersprach nun das Bundesarbeitsgericht. Es wies den Fall an das Landesarbeitsgericht zurück. Dort sollen die Richter auch klären, ob der Kläger weitere Ansprüche gegenüber der Klinik hat, weil sie nicht ausreichend für seine Gesundheit am Arbeitsplatz gesorgt habe.


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