Urteil: Auch kurze Pausen von der Arbeitszeit abziehen
Frankfurt/Main (dpa) - Auch kurze Zigarettenpausen von weniger als fünf Minuten müssen von Arbeitnehmern mit der Stechuhr «abgestochen» werden. Darauf hat das Arbeitsgericht Frankfurt im Prozess zwischen einer Gärtnerin und einem Gartenbaubetrieb hingewiesen.

Zum Rauchen müssen Arbeitnehmer vor die Tür - diese Pause darf der Arbeitgeber von der Arbeitszeit abziehen. (Bild: ZB-Funkregio Ost)
Hält sich ein Mitarbeiter nicht an die entsprechenden Vorschriften, riskiert er nach Ansicht des Gerichts den Verlust des Arbeitsplatzes wegen Arbeitszeitbetruges. Die klagende Arbeitnehmerin erklärte sich daraufhin in einem Vergleich mit der fristgerechten Kündigung einverstanden. Ihr wird noch eine kleine Abfindung nachgezahlt.
Die langjährige Mitarbeiterin hatte mehrmals vor dem Gärtnereigebäude geraucht, ohne zuvor an die Stechuhr zu gehen. Vor Gericht argumentierte sie mit ihrer langjährigen Betriebszugehörigkeit und unklaren Regelungen im Betrieb. Sie musste jedoch zugeben, von der Geschäftsführung mehrfach in Betriebsversammlungen auf die «Stechpflicht» bei kurzen Pausen hingewiesen worden zu sein. Laut Richterin kommt dieser Rechtslage besonders in Anbetracht des neuen Nichtraucherschutzgesetzes gesteigerte Bedeutung zu. Nach einem eindeutigen Hinweis der Geschäftsleitung brauche es deshalb auch keine Abmahnung mehr.
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