Unterhaltszahler kann Kosten für Detektiv nicht absetzen
Neustadt an der Weinstraße/Köln (dpa/tmn) - Ein Unterhaltszahler kann die Kosten für einen Detektiv zum Beobachten seiner Ex-Frau nicht von der Steuer absetzen. Das entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße in einem Urteil (Az.: 3 K 1062/04).
Neustadt an der Weinstraße/Köln (dpa/tmn) - Ein Unterhaltszahler kann die Kosten für einen Detektiv zum Beobachten seiner Ex-Frau nicht von der Steuer absetzen. Das entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße in einem Urteil (Az.: 3 K 1062/04).
Das berichtet die Zeitschrift «Capital». Der Mann wollte mehrere Jahre nach der Scheidung herausfinden, ob seine Ex-Frau eine neue Beziehung eingegangen war. Das sei entscheidend in der Frage, ob eine Unterhaltsabänderungsklage anzustreben ist, machte der Mann geltend. Das Gericht entschied, diese Ausgaben seien keine außergewöhnlichen Belastungen, die steuermindernd anrechenbar sind. Denn Kosten im Zusammenhang mit einem Unterhaltsprozess entstünden grundsätzlich «nicht zwangsläufig». Kosten im direkten Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren seien aber möglicherweise anders einzuschätzen.
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