Unterhaltspflichtige Arbeitslose müssen sich bewerben
Berlin (dpa/gms) - Unterhaltspflichtige Arbeitslose müssen sich ausreichend um eine Arbeitsstelle bewerben. Dazu müssen sie nachweisen, dass sie monatlich 20 bis 30 Bewerbungen abgeschickt haben.
Berlin (dpa/gms) - Unterhaltspflichtige Arbeitslose müssen sich ausreichend um eine Arbeitsstelle bewerben. Dazu müssen sie nachweisen, dass sie monatlich 20 bis 30 Bewerbungen abgeschickt haben.
Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor (Az: 10 UF 133/05), auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hinweist. Für die Arbeitssuche sei demnach genauso viel Zeit zu verwenden wie für eine Vollzeitarbeit.
In dem konkreten Fall forderte eine arbeitslos gewordene Mutter den Wegfall der Unterhaltspflicht für ihre Tochter, die beim Vater lebt. Nach Ansicht des Gerichts hat sich die Frau jedoch nicht ausreichend um einen Arbeitsplatz bemüht, der eine Zahlung des Unterhaltes möglich gemacht hätte. Die Suche dürfe sich weder auf den Wohnort beschränken noch auf regelmäßige Meldungen beim Arbeitsamt. Vielmehr sollte eine intensive Eigeninitiative betrieben werden - etwa durch Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen.
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