Unrechtmäßig erhaltene Rente auch bei Insolvenz zurückzahlen
Dortmund (dpa) - Zu Unrecht erhaltene Sozialleistungen müssen auch bei einer Privatinsolvenz zurückgezahlt werden. Dies hat das Sozialgericht Dortmund in einem Fall einer 57-jährigen Witwe aus dem sauerländischen Welver entschieden (Urteil vom 21.02.2008, Az.: S 26 R 320/06).
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hatte festgestellt, dass die Frau zu viel Witwenrente bekommen hatte, weil sie rentenminderndes Einkommen erzielt hatte. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Witwe meldete die DRV die zuviel gezahlte Rente als Insolvenzforderung an. Gleichzeitig kürzte sie die laufende Rente in Höhe von 894 Euro um monatlich 100 Euro.
Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die DRV dürfe ihren Anspruch auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen bis zur Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit mit der laufenden Witwenrente aufrechnen, entschied das Gericht. Die sogenannte Aufrechnungserklärung sei trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und des andauernden Restschuldbefreiungsverfahrens wirksam.
Es gehe um Forderungen, die als unpfändbarer Teil der Rente nicht zur Insolvenzmasse gehörten. Sozialleistungsträger dürften im Interesse der Versichertengemeinschaft auch dann aufrechnen, wenn die Einzelzwangsvollstreckung und damit die Pfändung ausgeschlossen sei.
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