Stromanbieter-Wechsel: Auf kurze Vertragslaufzeiten achten
Berlin (dpa/tmn) - Beim Wechsel des Stromversorgers sollten Verbraucher auf kurze Vertragslaufzeiten und kurze Kündigungsfristen achten. Das rät der Verbraucherzentrale Bundesverband in Berlin.
Berlin (dpa/tmn) - Beim Wechsel des Stromversorgers sollten Verbraucher auf kurze Vertragslaufzeiten und kurze Kündigungsfristen achten. Das rät der Verbraucherzentrale Bundesverband in Berlin.
Die Verträge sollten höchstens ein Jahr laufen und innerhalb eines Monats zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden können. Bei einem Preisvergleich sollten immer die Bruttoendpreise zugrunde gelegt werden. Am 3. Dezember hatten die Verbraucherschützer gemeinsam mit Bundesumweltminister Sigmar Gabriel (SPD) die Bundesbürger zum Anbieterwechsel aufgerufen. Gerade Familien könnten mit dem Wechsel je nach Region 50 bis 240 Euro im Jahr sparen.
Der Wechsel ist nach Angaben der Verbraucherschützer einfach: Wer seinen Strom bislang vom Grundversorger - meist den örtlichen Stadtwerken - bezieht, hat eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des darauf folgenden Kalendermonats. Andere Stromversorger oder spezielle Verträge mit dem Grundversorger sehen allerdings oft längere Kündigungsfristen vor. Ein Sonderkündigungsrecht besteht oft bei Preiserhöhungen.
Es biete sich aber an, nicht selbst zu kündigen, sondern zuerst einen Vertrag mit einem neuen Anbieter zu schließen. Diesem sollte Vollmacht erteilt werden, den alten Vertrag zu kündigen, raten die Verbraucherschützer. Gebühren für einen Wechsel dürfen nicht erhoben werden. Auch technisch sind keinerlei Änderungen - etwa am Stromzähler - nötig. Die Wartung und Ablesung übernehme weiterhin der örtliche Netzbetreiber. Möglicherweise werde aber vereinbart, dass der Kunde nach einem Wechsel selbst den Zählerstand ablesen und dem Netzbetreiber mitteilen muss.
Vorsicht sei geboten, wenn ein Anbieter Vorkasse, eine Kaution oder Mindestabnahmemengen verlangt. Bonuszahlungen seien nicht immer aussagekräftig, da der Bonus oft nur für ein Jahr gilt und andere Anbieter auf längere Sicht günstiger sein können. Geht ein Stromversorger pleite, müssen die Kunden sich keine Sorgen machen: Der örtliche Grundversorger sei dann gesetzlich dazu verpflichtet, einzuspringen.
Weitere Meldungen aus dem Bereich Arbeitsrecht
Top-Meldungen aus anderen Bereichen
Die wichtigsten Fragen zum Arbeitsrecht
Wir beantworten Ihnen hier die wichtigsten Fragen rund um das Arbeitsrecht, u.a. zum Thema Urlaubsgeld, Kündigung und Arbeitsvertrag.
In unserem Arbeitsrecht Ratgeber finden Sie wichtige Informationen und gesetzliche Regelungen zu den relevantesten Themen aus dem Arbeitsrecht.
Fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug kein Mangel
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob
[mehr...]Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts
Der u. a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber z
[mehr...]







