Stellenwegfall vorgeschoben: Kündigung nicht akzeptabel
Berlin (dpa/tmn) - Ein Arbeitgeber darf keine Stelle wegfallen lassen, um dem Arbeitnehmer auf dieser Stelle kündigen zu können. Das bestätigt der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin.
Berlin (dpa/tmn) - Ein Arbeitgeber darf keine Stelle wegfallen lassen, um dem Arbeitnehmer auf dieser Stelle kündigen zu können. Das bestätigt der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin.
Der Verein verweist damit auf ein Urteil des Landesarbeitsgericht Frankfurt/Main (Az.: 3 Sa 571/06). Eine solche Kündigung sei unwirksam, urteilte das Gericht. In dem Fall hatte ein stellvertretender Betriebshofleiter einen Prozess wegen einer verhaltensbedingten Kündigung gewonnen. Der Gemeinderat beschloss daraufhin, seine Stelle zu streichen und kündigte ihm betriebsbedingt. Der Arbeitnehmer strengte eine Kündigungsschutzklage an, weil die angeblich betriebsbedingte Kündigung missbräuchlich sei. Vor Gericht bekam er Recht. Das Streichen der Stelle sei offensichtlich vorgeschoben worden, um einen nicht genehmen Angestellten entlassen zu können.
Informationen: Deutsche Anwaltauskunft, Telefon: 01805/18 18 05 für 14 Cent pro Minute
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