Schwangerschaft und Elternzeit: Resturlaub ist länger übertragbar
Bonn (dpa/gms) - Resturlaub aus der Schwangerschaft und Elternzeit können Mitarbeiter auch über den 31. März des Folgejahres hinaus nehmen. In der Regel läuft zu diesem Zeitpunkt zwar die Übertragungsfrist ab.
Bonn (dpa/gms) - Resturlaub aus der Schwangerschaft und Elternzeit können Mitarbeiter auch über den 31. März des Folgejahres hinaus nehmen. In der Regel läuft zu diesem Zeitpunkt zwar die Übertragungsfrist ab.
Damit Urlaubstage nicht verfallen, müssen sie dann genommen worden sein, erläutert der Fachverlag für Produktion und Technik in Bonn. Allerdings können Mitarbeiterinnen nach einer Schwangerschaft den Urlaub aus der Zeit vor dem Beschäftigungsverbot bis zum Ende des darauf folgenden Jahres mitnehmen. Auch Urlaub, der vor einer Elternzeit bestand, kann während des laufenden und des darauf folgenden Jahres beansprucht werden, erklären die Experten.
Weitere Meldungen aus dem Bereich Arbeitsrecht
Top-Meldungen aus anderen Bereichen
Die wichtigsten Fragen zum Arbeitsrecht
Wir beantworten Ihnen hier die wichtigsten Fragen rund um das Arbeitsrecht, u.a. zum Thema Urlaubsgeld, Kündigung und Arbeitsvertrag.
In unserem Arbeitsrecht Ratgeber finden Sie wichtige Informationen und gesetzliche Regelungen zu den relevantesten Themen aus dem Arbeitsrecht.
Fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug kein Mangel
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob
[mehr...]Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts
Der u. a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber z
[mehr...]






