Resturlaub bis Ende März nehmen - Anspruch verfällt sonst
Berlin (dpa/tmn) - Arbeitnehmer müssen restliche Urlaubstage bis zum 31. März nehmen, da der Anspruch sonst verfällt. Nach dem Bundesurlaubsgesetz kann übertragener Urlaub aus dem vorherigen Jahr in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres genommen werden.
Berlin (dpa/tmn) - Arbeitnehmer müssen restliche Urlaubstage bis zum 31. März nehmen, da der Anspruch sonst verfällt. Nach dem Bundesurlaubsgesetz kann übertragener Urlaub aus dem vorherigen Jahr in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres genommen werden.
Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hin. Dies gelte nicht, wenn der Tarifvertrag andere Regelungen vorsieht. Grundsätzlich ist Urlaub immer auf das laufende Kalenderjahr befristet und muss in diesem Zeitraum gewährt und genommen werden. Ist das nicht möglich - etwa aufgrund einer Krankheit oder wegen dringender betrieblicher Gründe - können die freien Tage übertragen werden, so der DAV. Das erfolge automatisch. Der Urlaub muss dann allerdings bis Ende März genommen werden. Eine Auszahlung des Urlaubsanspruches sieht das Gesetz nach Angaben der Experten nicht vor. Das sei nur möglich, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann.
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