Resturlaub aus Elternzeit spätestens im Folgejahr nehmen
Mainz (dpa) - Ein während der Elternzeit angefallener Resturlaub muss entweder sofort nach ihrem Ende, spätestens aber bis zum Ablauf des folgenden Jahres genommen werden.
Mainz (dpa) - Ein während der Elternzeit angefallener Resturlaub muss entweder sofort nach ihrem Ende, spätestens aber bis zum Ablauf des folgenden Jahres genommen werden.
Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Urteil. Demnach gilt dies auch, wenn sofort wieder eine neue Elternzeit in Anspruch genommen wurde. Der Mitarbeiter habe keinen Anspruch darauf, dass am Ende auch dieser Elternzeit der insgesamt angefallene Resturlaub zusammengerechnet werde (Az.: Urteil vom 13. 12. 2007 - 10 Sa 500/07).
Das Gericht wies mit seinem grundlegenden Urteil die Klage einer Arbeitnehmerin ab, ließ jedoch zugleich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu.
Die Klägerin war nach der Geburt ihres ersten Kindes seit Dezember 2002 in Elternzeit. Im Juni 2004 schloss sich eine zweite Elternzeit bis April 2007 an. Da die Mutter noch 22 Tage Resturlaub aus dem Jahr 2002 hatte, den sie wegen der sich sofort anschließenden zweiten Elternzeit nicht nehmen konnte, verlangte sie einen finanziellen Ausgleich von 102 Euro pro Urlaubstag.
Das LAG sah dafür jedoch keine rechtliche Grundlage. Nach geltendem Recht hätte die Klägerin bis zum Ende des Jahres nach ihrer ersten Elternzeit, also bis Dezember 2005, den Resturlaub nehmen müssen. Nach diesem Zeitpunkt sei er verfallen, so dass auch kein finanzieller Ausgleichsanspruch mehr bestehe. Als unerheblich werteten die Richter, dass die Klägerin wegen der sich sofort anschließenden zweiten Elternzeit den Urlaub gar nicht nehmen konnte.
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