Praxisschild darf nur lebende Ärzte aufführen
Düsseldorf/Neu-Isenburg (dpa/tmn) - Niedergelassene Ärzte dürfen den Namen eines früheren und inzwischen verstorbenen Praxisinhabers nicht auf dem Praxisschild angeben.
Düsseldorf/Neu-Isenburg (dpa/tmn) - Niedergelassene Ärzte dürfen den Namen eines früheren und inzwischen verstorbenen Praxisinhabers nicht auf dem Praxisschild angeben.
Das geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Düsseldorf hervor (Az.: 13 A 3968/04), über das die «Ärzte Zeitung» berichtet. Der Patient benötige klare und eindeutige Angaben darüber, welche Ärzte aktuell in der Praxis tätig sind. Würden auch gestorbene oder ausgeschiedene Praxispartner aufgeführt, komme es zu einer Überfrachtung der Schilder.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Arztehepaar auf dem Schild ihrer Gemeinschaftspraxis und auf den Briefköpfen den Namen der längst verstorbenen Mutter beziehungsweise Schwiegermutter aufgeführt. Sie hatten den Namen zwar mit einem Kreuz als Symbol für «gestorben» versehen. Dies macht die Sache nach Angaben der Richter allerdings nicht besser: Patienten erwarteten von einem Arzt Heilung - und damit vertrage sich das Kreuz auf dem Schild ohnehin nur schwer.
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