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Mittwoch, 14. November 2007

Pflegende erwerben Ansprüche aus der Rentenversicherung

Berlin (dpa/tmn) - Eine häusliche Pflegetätigkeit begründet Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.


Pflegende dürfen nicht mehr als 30 Stunden pro Woche zusätzlich berufstätig sein. (Bild: dpa)

Berlin (dpa/tmn) - Eine häusliche Pflegetätigkeit begründet Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.

Weil Pflegende häufig ganz oder zum Teil auf eine eigene Berufstätigkeit verzichten, wird ihnen die häusliche Pflege angerechnet. Voraussetzung für das Entstehen einer «rentenerhöhenden Beitragszeit» sei, dass jemand einen Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden pro Woche in seiner häuslichen Umgebung auf privater Basis pflegt.

Ein verwandtschaftliches Verhältnis müsse nicht vorliegen - Bedingung ist aber, dass der Pflegebedürftige Leistungen aus der Pflegeversicherung bezieht, heißt es weiter. Die Höhe der angenommenen eingezahlten Beiträge in die Rentenversicherung bemisst sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit: So werde jemand, der eine Person mit der Pflegestufe II mindestens 21 Stunden pro Woche pflegt, rententechnisch so behandelt, als habe er rund 15 000 Euro im Jahr verdient.

Für die neuen Bundesländer wird dabei ein Wert von 13 000 Euro zugrunde gelegt. Allerdings, so eine weitere Voraussetzung, darf der Pflegende selbst nicht mehr als 30 Stunden pro Woche angestellt oder selbstständig berufstätig sein.


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