Nach Kündigung: Anspruch auf Krankengeld bleibt
München/Herne (dpa/tmn) - Gesetzlich Krankenversicherte erhalten bei Arbeitsunfähigkeit auch nach einer Kündigung Krankengeld. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts München hervor (Az.: L 4 KR 268/06), auf das der Verlag «Neue Wirtschafts-Briefe» hinweist.
München/Herne (dpa/tmn) - Gesetzlich Krankenversicherte erhalten bei Arbeitsunfähigkeit auch nach einer Kündigung Krankengeld. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts München hervor (Az.: L 4 KR 268/06), auf das der Verlag «Neue Wirtschafts-Briefe» hinweist.
Demnach hängt der Anspruch auf Krankengeld nicht davon ab, ob Versicherte während ihrer Arbeitsunfähigkeit durchgehend beschäftigt sind. Vielmehr reicht es aus, wenn zu Beginn der Erkrankung ein Arbeitsverhältnis besteht.
In dem Fall hatte eine Krankenkasse in Bayern einem freiwillig Versicherten die Zahlung verweigert, nachdem er von seiner Firma entlassen worden war. Zur Begründung hieß es, ein Krankengeldanspruch bestehe für diese Gruppe von Versicherten nur während der Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses.
Die Richter sahen das jedoch als unzulässig an, da die Regelung dem Grundgedanken der wirtschaftlichen Absicherung im Krankheitsfall widerspricht. Dem Versicherten stehe daher Krankengeld für die gesamte Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit zu.
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