Mitarbeiter berät privat: Lohnsteuerhilfeverein haftet nicht
Karlsruhe/Köln (dpa/tmn) - Ein Lohnsteuerhilfeverein haftet nicht für private Beratungen durch einen seiner Mitarbeiter. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor, über das die Fachzeitschrift «BGH-Report» berichtet.
Aus diesem Grund müsse der Verein auch nicht dafür einstehen, wenn der Mitarbeiter in einem Fall berät, der nicht zu seinen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zählt (Az.: I ZR 92/04). In dem Fall hatte eine Steuerberaterkammer einen Lohnsteuerhilfeverein auf Unterlassung verklagt. Eine Mitarbeiterin des Vereins hatte einem Gewerbetreibenden bei der Einkommensteuererklärung geholfen. Nach geltendem Recht ist das unzulässig.
Anders als die Vorinstanz verwies der Bundesgerichtshof darauf, in solchen Fällen müsse geklärt werden, ob der Mitarbeiter privat tätig geworden ist. Denn in diesem Fall wäre eine gegen den Lohnsteuerhilfeverein gerichtete Unterlassungsklage zwecklos. Das Oberlandesgericht Dresden muss das nun in einem neuen Verfahren prüfen.
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