Mietschulden abbezahlt - Nur fristlose Kündigung unwirksam
Karlsruhe/Berlin (dpa/tmn) - Wenn ein Mieter seine Mietschulden begleicht, macht das nur eine fristlose Kündigung durch den Vermieter unwirksam. Eine gleichzeitig ausgesprochene, fristgemäße Kündigung bleibt unter Umständen von der Nachzahlung unangetastet.
Karlsruhe/Berlin (dpa/tmn) - Wenn ein Mieter seine Mietschulden begleicht, macht das nur eine fristlose Kündigung durch den Vermieter unwirksam. Eine gleichzeitig ausgesprochene, fristgemäße Kündigung bleibt unter Umständen von der Nachzahlung unangetastet.
Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor, auf das der Deutsche Mieterbund in Berlin hinweist (Az.: VIII ZR 145/07). Eine Abmahnung des Vermieters sei nicht erforderlich.
In dem Fall hatten Mieter nach Überzeugung der Richter ihre Zahlungspflicht schuldhaft verletzt, indem sie mehr als zwei Monatsmieten zunächst nicht beglichen. Auch eine Erhöhung der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung hatten die Bewohner nicht gezahlt. Der Vermieter sprach eine fristlose und eine fristgemäße Kündigung aus.
Das spätere Begleichen der Mietrückstände schließt nach Auffassung der Richter die Pflichtverletzung der Mieter nicht aus. Denn sie hätten nicht aus wirtschaftlicher Not gehandelt. Die Mieter hatten die Nachzahlung unter Vorbehalt geleistet und sich damit die spätere Rückforderung offen gehalten.
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