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Dienstag, 26. Februar 2008

Kostenübernahme nur nach vorheriger schriftlicher Zusage

Frankfurt/Main (dpa) - Eine private Krankenversicherung darf Leistungen für ambulante oder stationäre Psychotherapien von ihrer vorherigen schriftlichen Zusage abhängig machen.


Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor. Entsprechende Klauseln in den allgemeinen Versicherungsbedingungen seien weder eine unangemessene Benachteiligung des Versicherten noch als sogenannte überraschende Klauseln zu werten (Az.: 7 U 193/05).

Das Gericht wies mit seinem Urteil, veröffentlicht in der der Zeitschrift «OLG-Report», die Klage eines Versicherten gegen seine private Krankenversicherung ab. Der Kläger hatte sich gegen die Weigerung der Versicherung gewandt, die Kosten für psychotherapeutische Maßnahmen zu übernehmen, denen er sich nach einem Verkehrsunfall unterzogen hatte. Die Begründung der Versicherung: Entgegen den allgemeinen Versicherungsbedingungen habe er vor der Behandlung keine Zusage zur Kostenübernahme eingeholt. Der Kläger hielt diese Klausel für rechtswidrig.

Das OLG hatte jedoch keine rechtlichen Bedenken. Die umstrittene Klausel habe den Zweck, eine frühzeitige Klärung über den Leistungsumfang der Versicherung herbeizuführen und so das Risiko nachträglicher Auseinandersetzungen auszuschließen. Daher sei es einem Versicherten regelmäßig zumutbar, die Frage der Kostenübernahme vorab zu klären.


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