Klauseln zu Überstunden: Nicht alle Regeln gelten auch
Stuttgart (dpa/tmn) - Klauseln in Arbeitsverträgen, nach denen es für Überstunden pauschal und ohne Einschränkung kein zusätzliches Geld gibt, gelten nicht. Solche Klauseln seien zwar häufig zu finden, vor allem in älteren Arbeitsverträgen.
Wenn sie aber ganz generell zum Beispiel in der Form «Sämtliche Überstunden sind durch das Gehalt abgegolten» Ansprüche der Arbeitnehmer einschränken, seien sie unwirksam, erläuterte der Fachanwalt Jobst-Hubertus Bauer in Stuttgart. Seit der Schuldrechtsmodernisierung 2002 (Bürgerliches Gesetzbuch Paragraf 305 ff) würden solche Klauseln zunehmend weniger verwendet.
«Viele Arbeitgeber haben das in ihren alten Verträgen aber stehen lassen», sagte der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein in einem Gespräch mit dem dpa-Themendienst. Wenn die Klausel einen bestimmten Anteil von Überstunden ohne Entgelt festschreibt, sei das in Ordnung. Wo in diesem Fall die Grenze verläuft, hänge nicht zuletzt von der Position des Arbeitnehmers und der Höhe des Gehalts ab.
Bei durchschnittlichen Arbeitsstellen mit einer Wochenarbeitszeit um 40 Stunden und einem Gehalt um 3000 Euro brutto seien zehn Prozent Überstunden nicht zu beanstanden. Wenn der Arbeitnehmer dann also 44 Stunden arbeitet, müssen die 4 zusätzlichen Stunden nicht extra vergütet werden, wenn das im Arbeitsvertrag so vereinbart war. «Das gilt als unbestritten.» Nicht einig seien sich die Arbeitsrechtler allerdings, wenn die Stundenzahl deutlich höher ist - etwa bei 20 Prozent der Wochenarbeitszeit. Vor den Arbeitsgerichten vollkommen unumstritten sei jedoch, dass Klauseln ohne jede zeitliche Einschränkung nicht wirksam seien.
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