Keine Kündigung wegen Unfreundlichkeit und schlechter Arbeit
Mainz (dpa) - Unhöflichkeit gegenüber Kunden und schlechte Arbeitsleistungen rechtfertigen nicht ohne weiteres eine ordentliche Kündigung. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz.
Vielmehr müsse der Arbeitgeber regelmäßig die Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie das Lebensalter und die familiären Verhältnisse des Mitarbeiters beachten. Eine Ausnahme gelte allenfalls, wenn der Mitarbeiter «vorsätzlich» schlechte Arbeitsleistungen erbringe (Urteil vom 13. 12. 2007 - 10 Sa 380/07).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Kfz-Meisters statt. Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis des Klägers aus sogenannten verhaltensbedingten Gründen fristgerecht gekündigt. Er hielt dem Kfz-Meister vor, Kunden hätten sich massiv über seine Unfreundlichkeit beschwert. Außerdem sei er mit den Fahrzeugen von Kunden nicht sachgerecht umgegangen, was vereinzelt sogar zu leichten Schäden geführt habe.
Das LAG hielt die Kündigung gleichwohl nicht für sozial gerechtfertigt. Denn der Arbeitgeber habe nicht nachgewiesen, dass der Kläger vorsätzlich schlechte Arbeit geleistet habe. Daher habe er nicht etwa «besonders verwerflich» gehandelt. Außerdem müsse zugunsten des Klägers berücksichtigt werden, dass er schon mehr als 50 Jahre alt sei und dem Betrieb seit zwölf Jahren angehöre. Allein die Unfreundlichkeit rechtfertige die Kündigung nicht.
Weitere Meldungen aus dem Bereich Arbeitsrecht
Top-Meldungen aus anderen Bereichen
Die wichtigsten Fragen zum Arbeitsrecht
Wir beantworten Ihnen hier die wichtigsten Fragen rund um das Arbeitsrecht, u.a. zum Thema Urlaubsgeld, Kündigung und Arbeitsvertrag.
In unserem Arbeitsrecht Ratgeber finden Sie wichtige Informationen und gesetzliche Regelungen zu den relevantesten Themen aus dem Arbeitsrecht.
Fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug kein Mangel
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob
[mehr...]Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts
Der u. a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber z
[mehr...]