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Stichwörter: FahrlässigkeitSchaden
Donnerstag, 1. November 2007

Kaffee auf der Tastatur: Arbeitnehmer muss eventuell zahlen

Heidelberg (dpa/tmn) - Kippt ein Arbeitnehmer seine Kaffeetasse aus Versehen über die Tastatur, muss er den Schaden unter Umständen anteilig bezahlen. «Grundsätzlich hat die Kaffeetasse nichts auf einem Schreibtisch zu suchen. Der Arbeitsplatz ist zum Arbeiten da.»


Arbeitnehmer müssen Kaffeetassen so hinzustellen, dass Tastaturen nichts passieren kann. (Bild: dpa)

Heidelberg (dpa/tmn) - Kippt ein Arbeitnehmer seine Kaffeetasse aus Versehen über die Tastatur, muss er den Schaden unter Umständen anteilig bezahlen. «Grundsätzlich hat die Kaffeetasse nichts auf einem Schreibtisch zu suchen. Der Arbeitsplatz ist zum Arbeiten da.»

Darauf weist Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg, hin. Der Arbeitnehmer sei verpflichtet, die Tasse so hinzustellen, dass nichts passieren kann - und auf der sicheren Seite ist er, wenn er nur im Pausenraum Kaffee trinkt.

Grundsätzlich haftet der Arbeitnehmer für Schäden, die dem Arbeitgeber durch sein Handeln entstehen. Allerdings spielt der Grad der Fahrlässigkeit eine Rolle. Bei leichter Fahrlässigkeit hafte der Arbeitnehmer nicht. «Das sind Fälle, wo man sagt: 'Das kann jedem mal passieren'», erklärt Eckert, der im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins sitzt. Bei mittlerer Fahrlässigkeit müsse sich der Arbeitnehmer am Schaden beteiligen. Handelt er grob fahrlässig, oder gar vorsätzlich, muss er den Schaden zahlen.

«Bei der umgefallenen Kaffeetasse kann man eigentlich nicht mehr von leichter Fahrlässigkeit reden», sagt Eckert. Das sei ein Grenzfall. Ist der Schaden einem Arbeitnehmer passiert, der sonst vernünftig ist und sich bisher nichts hat zu Schulden kommen lassen, werde der Chef aber wahrscheinlich ein Auge zudrücken.


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