Hohe Vertragsstrafe während der Probezeit unangemessen
Mainz (dpa) - Arbeitgeber können Mitarbeitern in der Probezeit nicht auferlegen, dass diese bei Verletzung der Kündigungsfrist eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehalts zahlen müssen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden.
Mainz (dpa) - Arbeitgeber können Mitarbeitern in der Probezeit nicht auferlegen, dass diese bei Verletzung der Kündigungsfrist eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehalts zahlen müssen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden.
Eine solche Vereinbarung während der Probezeit sei grundsätzlich nichtig, erklärte das Gericht. Nach dem Richterspruch ist die Strafe zu hoch, der Arbeitnehmer werde davon unangemessen benachteiligt (Urteil vom 15. 12. 2006 - 8 Sa 677/06).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Arbeitgebers ab, der mit einer Mitarbeiterin für die Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen und danach von sechs Wochen zum Quartalsende vereinbart hatte. Zudem sah eine Klausel eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Monatsgehalt vor, wenn die Mitarbeiterin die Kündigungsfrist nicht einhalte. Als dieser Fall eintrat, verlangte der Arbeitgeber unter anderem eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts von 1750 Euro.
Das LAG sah für diese Forderung jedoch keine rechtliche Grundlage. Die Richter betonten, die Klausel im Arbeitsvertrag sei nichtig. Zwar sei ein Monatsgehalt als Vertragsstrafe nicht generell unangemessen. Anders sei die Sache bei Regelungen während der Probezeit zu beurteilen.
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