Firma muss Azubi nicht bis zur Prüfung beschäftigen
Erfurt/Bonn (dpa/tmn) - Auch wenn die Prüfung noch aussteht, muss ein Arbeitgeber einen Auszubildenden nicht über die vereinbarte Zeit hinaus beschäftigen. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt macht der Personalverlag in Bonn aufmerksam.
Erfurt/Bonn (dpa/tmn) - Auch wenn die Prüfung noch aussteht, muss ein Arbeitgeber einen Auszubildenden nicht über die vereinbarte Zeit hinaus beschäftigen. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt macht der Personalverlag in Bonn aufmerksam.
Im verhandelten Fall (Aktenzeichen: 9 AZR 494/06) hatte ein Restaurantbetrieb mit seiner Auszubildenden einen Vertrag über genau drei Jahre abgeschlossen. Als Ausbildungsende war der 14. Oktober 2004 festgelegt worden. Obwohl die zuständige Industrie- und Handelskammer der Firma frühzeitig mitgeteilt hatte, dass mit der Abschlussprüfung erst im Winter 2004 zu rechnen sei, beschäftigte der Arbeitgeber die Frau nicht über den im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt hinaus.
Nach Bestehen der Abschlussprüfung vertrat die Auszubildende die Auffassung, dass ihr Ausbildungsverhältnis erst mit dem Tag der Prüfung am 29. Januar 2005 geendet habe. Das Gericht gab jedoch dem Arbeitgeber Recht: Ein Ausbildungsverhältnis ende grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit. Es verlängere sich nicht automatisch bis zum Tag der bestandenen Abschlussprüfung.
Anders liegt der Fall dem Verlag zufolge, wenn der Azubi seine Prüfung während der vereinbarten Lehrzeit ablegt und dabei durchfällt. Dann könne er vom Arbeitgeber verlangen, die Ausbildung bis zur nächsten möglichen Wiederholungsprüfung zu verlängern - längstens jedoch um ein Jahr.
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