Ehefrau darf Kritik am Arbeitgeber äußern
Kiel/Berlin (dpa/tmn) - Kritisiert die Ehefrau schriftlich die hohe Arbeitsbelastung im Betrieb, darf dem Arbeitnehmer deswegen nicht gekündigt werden. So entschied das Landesarbeitsgericht Kiel (Az.: 2 Sa 442/06), wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) mitteilt.
Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage erklärte der Arbeitgeber, sein Angestellter habe dem Geschäftsführer des Unternehmens wiederholt Mobbing vorgeworfen, auch in einem Brief an den Vorstand. Die Ehefrau habe einen Brief an den Prozessbevollmächtigten geschrieben, in dem von «menschenverachtendem Mobbing» durch gezielte Arbeitsbelastung die Rede war. Dieses Schreiben habe der Kläger weitergeleitet, unter anderem an Betriebsrat und Vorstand.
Das Gericht wies den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurück. Sie komme nur in Ausnahmefällen in Frage. Gründe könnten im persönlichen Verhältnis zum Arbeitnehmer, in dessen Leistung oder Eignung liegen. Das Verhalten Dritter könne dem Arbeitnehmer nur zum Vorwurf gemacht werden, wenn er es durch sein eigenes Tun forciert habe. Auch sei es einem Arbeitnehmer grundsätzlich erlaubt, sich in einem Konfliktfall an Betriebsrat oder Vorstand zu wenden. Seine Mobbingvorwürfe habe der Kläger nicht wahllos vorgetragen, sondern erläutert.
Informationen: Deutsche Anwaltauskunft, Tel.: 01805/18 18 05 für 14 Cent pro Minute.
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