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Montag, 21. Juli 2008

Diebstahl von Ausschussware rechtfertigt Kündigung

Mainz (dpa/lrs) - Auch der Diebstahl mangelhafter Ausschussware rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz.

Mainz (dpa/lrs) - Auch der Diebstahl mangelhafter Ausschussware rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz.

Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Mitarbeiter die Ware anschließend verkaufe. Denn dies widerspreche den wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers (Urteil vom 30.4.2008 - 7 Sa 43/08).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin ab. Die Klägerin hatte aus einem Karton mit Ausschussware zwölf Kinderzahnbürsten mitgenommen. Offenbar wollte sie die Ware verkaufen. Als der Arbeitgeber dies bemerkte, kündigte er der Klägerin wegen des Vertrauensbruchs fristlos.

Das LAG sah die Kündigung als berechtigt an. Als unerheblich werteten die Richter sowohl den geringen Wert der Ware als auch die Tatsache, dass der vermeintliche Käufer der Ware ein vom Arbeitgeber beauftragter Detektiv war. Der Arbeitgeber habe sich zu diesem Schritt entschlossen, nachdem bereits mehrfach Ausschussprodukte zum Verkauf angeboten worden seien. Gegen diese Praktiken habe er selbstverständlich mit geeigneten Mitteln vorgehen dürfen.


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