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Donnerstag, 6. Dezember 2007

Diätkosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

München/Herne (dpa/tmn) - Die Ausgaben für eine Diätverpflegung können ausnahmslos nicht als außergewöhnliche Belastung beim Fiskus geltend gemacht werden. Das meldet die Fachzeitschrift «Neue Wirtschafts-Briefe».


Laut der Richter sind unmittelbare Krankheitskosten steuerlich absetzbar. (Bild: dpa)

München/Herne (dpa/tmn) - Die Ausgaben für eine Diätverpflegung können ausnahmslos nicht als außergewöhnliche Belastung beim Fiskus geltend gemacht werden. Das meldet die Fachzeitschrift «Neue Wirtschafts-Briefe».

Das gelte auch für Sonderdiäten, die eine medikamentöse Behandlung ersetzen. Das Blatt bezieht sich auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs in München (Az.: III R 48/04). Es gibt in dieser Sache nach Ansicht der Richter auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Vielmehr sei eine steuerliche Ungleichbehandlung von Diätkosten und unmittelbaren Krankheitskosten - diese sind abziehbar - sachlich gerechtfertigt.


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