Dauerkrank: Keine Nachzahlung für ausstehenden Urlaub
Herne/Köln (dpa/tmn) - Erkranken Arbeitnehmer dauerhaft, verlieren sie ihren Anspruch auf Vergütung von ausstehendem Urlaub. Darauf weist der Verlag «Neue Wirtschafts-Briefe» in Herne unter Berufung auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 2 Sa 832/07) hin.
Herne/Köln (dpa/tmn) - Erkranken Arbeitnehmer dauerhaft, verlieren sie ihren Anspruch auf Vergütung von ausstehendem Urlaub. Darauf weist der Verlag «Neue Wirtschafts-Briefe» in Herne unter Berufung auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 2 Sa 832/07) hin.
Demnach bekommen Angestellte ihren restlichen Jahresurlaub nicht ausgezahlt, wenn sie ihn wegen einer längeren Krankheit bis zum Ende des Übertragungszeitraums am 31. März des Folgejahres nicht nehmen können.
In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer geklagt, der im August 2005 dauerhaft erkrankte und im März 2006 als erwerbsunfähig aus der Firma ausschied. Er verlangte daraufhin einen finanziellen Ausgleich von seinem Chef, weil ihm noch Urlaub aus der Zeit von Januar bis Juli 2005 zustand. Die Richter sahen das jedoch anders: Ein Anspruch auf Auszahlung bestehe nur dann, wenn Beschäftigte etwa gekündigt werden und deshalb ihren Jahresurlaub nicht mehr rechtzeitig antreten können. Verfallen Urlaubstage dagegen wegen einer Erkrankung, sei der Chef nicht dazu verpflichtet, sie nachträglich zu vergüten.
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