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Donnerstag, 21. Februar 2008

Brand beim Kochen: Mieter zahlt bei grober Fahrlässigkeit

Karlsruhe (dpa) - Wer Fett im Fonduetopf erhitzt, sollte äußerst aufmerksam sein - bei grober Fahrlässigkeit müssen Mieter dem Vermieter etwaige Brandschäden ersetzen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hervor.


Im vorliegenden Fall kam der unglückliche Koch am Ende allerdings ungeschoren davon. Er hatte den Fonduetopf, der für das Weihnachtsessen auf dem Herd stand, für nur zwei Minuten aus den Augen gelassen, um seiner Freundin das Telefon zu bringen. Das hatte für einen Zimmerbrand mit beträchtlichem Schaden ausgereicht.

Laut OLG war der Mieter zwar zu «strenger Sorgfalt» verpflichtet. Im konkreten Fall sei ihm aber nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen - mit der Folge, dass er nicht haftet. Schadensersatzansprüche des Vermieters bestehen nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Mieters, so das OLG (Az: 12 U 126/07).

Nach einer Sonderregelung im Versicherungsvertragsrecht hat allerdings der Gebäudeversicherer des Vermieters - der 18 000 Euro für den Schaden bezahlt hat - einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 6000 Euro gegen die Haftpflichtversicherung des Mieters. Wegen der umstrittenen Berechnung dieses Ausgleichs ließ des OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zu.


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