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Mittwoch, 19. Dezember 2007

Betriebskostenrechnung: Eingang muss pünktlich sein

Berlin (dpa/tmn) - Jedes Jahr kurz vor Silvester erstellen viele Vermieter schnell noch die Betriebskostenabrechnung. Denn Mieter müssen die Aufstellung innerhalb eines Jahres nach dem Abrechnungszeitraum erhalten, erläutert der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin.

Berlin (dpa/tmn) - Jedes Jahr kurz vor Silvester erstellen viele Vermieter schnell noch die Betriebskostenabrechnung. Denn Mieter müssen die Aufstellung innerhalb eines Jahres nach dem Abrechnungszeitraum erhalten, erläutert der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin.

Andernfalls gibt es für den Vermieter keinen Anspruch mehr auf mögliche Nachzahlungen. Da den meisten Mietverhältnissen als Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr zugrunde liegt, läuft die Frist für 2006 in diesen Tagen ab.

Entscheidend für den fristgerechten Eingang des Schreibens ist nicht, wann der Vermieter die Post losschickt. Vielmehr gilt, wann der Mieter die Abrechnung erhält, heißt es. Streit entsteht dabei immer wieder in dem Fall, wenn der Vermieter die Abrechnungen persönlich in den Briefkasten des Mieters wirft. Denn geschieht das erst zu einer Tageszeit, zu der eine Leerung durch den Mieter nicht mehr erwartet werden kann, gilt die Abrechnung an diesem Tag als nicht zugegangen. Einige Gerichte haben entschieden, dass bis 18.00 Uhr eingeworfene Schreiben fristgerecht sind - andere hielten 16.00 Uhr schon für zu spät.

Nach Ansicht des Mieterbundes kommt es darauf an, bis zu welcher Tageszeit der Mieter für gewöhnlich seinen Briefkasten leert. Wenn die Post im Regelfall bis 12.00 Uhr kommt, dann kann auch der Vermieter bis zu diesem Zeitpunkt die Abrechnung noch rechtzeitig in den Mieterbriefkasten einwerfen. Ein Einwurf in den Abendstunden kommt dann aber zu spät. Denn es könne nicht erwartet werden, dass der Mieter zum Beispiel nach 18.00 Uhr noch in den Briefkasten schaut.

Ein Fax gelte nur dann als zugegangen, wenn es innerhalb der üblichen Geschäftszeiten gesendet wird. Die Beweislast für den rechtzeitigen Zugang der Abrechnung liegt in allen Fällen beim Vermieter. Er muss einen Nachweis über Tag und Uhrzeit erbringen, zu der das Schreiben übermittelt wurde.


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