Betriebsbedingte Kündigung: Bedingtes Recht auf Wiedereinstellung
Bonn (dpa/tmn) - Arbeitgeber haben unter Umständen ein Recht darauf, nach einer betriebsbedingten Kündigung erneut eingestellt zu werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln weist der Personalverlag in Bonn hin.
Bonn (dpa/tmn) - Arbeitgeber haben unter Umständen ein Recht darauf, nach einer betriebsbedingten Kündigung erneut eingestellt zu werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln weist der Personalverlag in Bonn hin.
In dem Fall (Az.: 2 Sa 671/06) war einem Heizungsmonteur auf Grund von Umstrukturierungen gekündigt worden. Mehr als ein halbes Jahr nach Ablauf der Kündigungsfrist schieden zwei der verbliebenen Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus. Der Heizungsmonteur pochte nun im noch laufenden Kündigungsschutzverfahren auf eine Wiedereinstellung.
Die Klage wurde zwar abgewiesen. Denn eine betriebsbedingte Kündigung basiere auf der Prognose, dass die Firma den Mitarbeiter nicht mehr weiter beschäftigen kann. Nachträglich eintretende Umstände, wie eine Verbesserung der Auftragssituation oder plötzlich frei werdende Arbeitsplätze, haben daher keinen Einfluss auf die Kündigung.
Stellt sich aber noch während der Kündigungsfrist heraus, dass ein Bedarf an der Arbeitskraft weiter besteht, haben die Mitarbeiter trotz der Kündigung einen Anspruch auf Wiedereinstellung. Allerdings müsse der Arbeitnehmer die Wiedereinstellung innerhalb von drei Wochen, nachdem er von den veränderten Tatsachen erfahren hat, verlangen.
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