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Stichwörter: Mieterhöhung
Mittwoch, 20. Juni 2007

Bei Mieterhöhung gilt die Fläche des Mietvertrags

Karlsruhe (dpa) - Beim Streit um Mieterhöhungen ist die im Vertrag angegebene Wohnungsgröße entscheidend. So lautet das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe.

Karlsruhe (dpa) - Beim Streit um Mieterhöhungen ist die im Vertrag angegebene Wohnungsgröße entscheidend. So lautet das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe.

Weicht die tatsächliche Fläche davon ab, bleibt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) dennoch die vertraglich vereinbarte Quadratmeterzahl für die Berechnung maßgeblich, gab das Karlsruher Gericht in einem Urteil bekannt. Voraussetzung dafür sei aber, dass die Differenz nicht mehr als zehn Prozent betrage. Das Gericht gab damit einem Mieter aus Berlin Recht, der sich gegen die Anhebung der Monatsmiete von knapp 500 auf 520 Euro gewehrt hatte (Az: VIII ZR 138/06 vom 23. Mai 2007).

Der Vermieter hatte sich bei seiner Forderung nicht auf die im Vertrag angegebene Fläche von 121, sondern auf die tatsächliche Größe von 131 Quadratmetern bezogen. Laut BGH ist die Zahl im Vertrag jedoch keine «unverbindliche Objektbeschreibung, sondern eine rechtsverbindliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der Wohnung». Erst wenn die Abweichung mehr als zehn Prozent betrage, könne dem Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen das Festhalten an der vertraglichen Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden.

Der Deutsche Mieterbund (DMB) sieht durch die BGH-Entscheidung «die große Gefahr von Missbrauch mit Lockvogelangeboten». Vermieter könnten Mieter mit günstigen und niedrigen Mieten zum Abschluss eines Mietvertrages bewegen, um dann nach 15 Monaten die Miete auf das ortsübliche Preisniveau anzuheben, sagte DMB-Präsident Franz-Georg Rips. «Richtig ist, dass Mieter bei Vereinbarung einer Miete unter dem Vergleichsmietenniveau von vornherein mit Mieterhöhungen rechnen müssten. Das entspricht in der Praxis aber nicht dem Wissen der Vertragspartner,» sagte Rips.


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