Behauptete Bedrohung reicht für Anfechtung nicht aus
Mainz (dpa) - Ein Arbeitnehmer kann einen von ihm unterschriebenen Aufhebungsvertrag nicht ohne weiteres mit der Behauptung anfechten, er sei zuvor bedroht worden. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Beschluss.
Mainz (dpa) - Ein Arbeitnehmer kann einen von ihm unterschriebenen Aufhebungsvertrag nicht ohne weiteres mit der Behauptung anfechten, er sei zuvor bedroht worden. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Beschluss.
Der Arbeitgeber müsse keinen Entlastungsbeweis führen, sondern vielmehr der Mitarbeiter die behauptete Bedrohung durch Tatsachen belegen (Beschluss vom 16. 1. 2007 - 4 Ta 262/06). Der Arbeitnehmer müsse im Einzelnen darlegen, durch wen und wie er bedroht worden sei.
Das Gericht lehnte mit seinem Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Ein Arbeitnehmer hatte sich mit der Behauptung an das Gericht gewandt, er habe einen Aufhebungsvertrag nur unterschrieben, weil ihm zuvor mit der Kündigung gedroht worden sei. Wer ihn bedroht hat und wie er konkret bedroht wurde, sagte der Kläger nicht.
Vor diesem Hintergrund sah das LAG für eine erfolgreiche Anfechtungsklage keine Grundlage und damit auch keine Veranlassung zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Auch im Arbeitsrecht gelte der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der Behauptungen aufstelle, sie auch beweisen müsse. Dem genügten die pauschalen Behauptungen des Klägers nicht.
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