Beamtenstellung gestärkt: Keine Führungsämter auf Zeit
Karlsruhe (dpa) - Beamte müssen grundsätzlich auf Lebenszeit berufen werden - nur in Ausnahmefällen dürfen sie auf Zeit eingestellt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Eine nordrhein-westfälische Vorschrift zur Vergabe von Führungsämtern auf Zeit - etwa für Schuldirektoren - erklärte Karlsruhe in einem am Donnerstag (19. Juni) veröffentlichten Beschluss für verfassungswidrig und nichtig. Eine Berufung auf Zeit gefährde die Unabhängigkeit der Beamten von politischen Einflüssen, die gerade in Führungspositionen besonders wichtig sei, befanden die Richter (Az: 2 BvL 11/07 - Beschluss vom 28. Mai 2008).
Geklagt hatten ursprünglich zwei Schulleiter und ein Abteilungsleiter in der Forstverwaltung. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Verfahren dem Karlsruher Gericht vorgelegt. Nach dem NRW-Beamtengesetz mussten die Betroffenen nach höchstens zehn Jahren Amtszeit mit einer Rückstufung ins normale Beamtenverhältnis rechnen.
Nach Ansicht des Zweiten Senats wird dadurch die für das Berufsbeamtentum grundlegende Unabhängigkeit untergraben. Denn der Beamte müsse ständig befürchten, in seine vorherige Position zurückgestuft zu werden - was mit Gehaltseinbußen, aber auch Ansehensverlust verbunden sei. «Eine solche Maßnahme erlaubt ansonsten nur das Disziplinarrecht», argumentierte das Gericht. Zwei der sieben beteiligten Richter stimmten gegen die Entscheidung.
Von der seit 1997 im Beamtenrechtsrahmengesetz vorgesehenen Möglichkeit, Führungspositionen auf Zeit zu vergeben, hatten zunächst zwölf Länder Gebrauch gemacht. Vier Länder nahmen die Gesetze inzwischen wieder zurück, weil damit nicht - wie erhofft - mehr Flexibilität erreicht worden sei. Die bayerische Regelung wurde 2004 vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof gekippt.
Aus Sicht der Karlsruher Richter ist das «Lebenszeitprinzip» im Beamtentum entscheidend, um Neutralität und Stabilität der Verwaltung zu sichern. Gerade angesichts wechselnder politischer Führungen seien unabhängige Beamte wichtig, die durch einen gesicherten Status unsachlichen Beeinflussungen widerstehen könnten. Ausnahmen von diesem Prinzip sind danach nur zulässig, wenn die Aufgabe eine Berufung auf Zeit erfordert - etwa bei kommunalen Wahlbeamten und bei politischen Beamten.
Auch mit dem Leistungsprinzip lasse sich die Regelung nicht rechtfertigen, erläuterte das Gericht. Denn nach der NRW-Regelung «kann» die erste Amtszeit von fünf Jahren um weitere fünf verlängert werden, danach «soll» die Position auf Lebenszeit verliehen werden. Darauf habe der Beamte aber keinen Anspruch; es werde nicht einmal geprüft, ob er sich bewährt habe.
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