Beamte mit Nebentätigkeit: Versicherungsbeitrag ist möglich
Darmstadt (dpa) - Die Versicherungsfreiheit von Richtern und Beamten gilt nicht für Nebentätigkeiten. Das entschied das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt in einem Urteil.
Darmstadt (dpa) - Die Versicherungsfreiheit von Richtern und Beamten gilt nicht für Nebentätigkeiten. Das entschied das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt in einem Urteil.
Demnach müssen Beamte mit Tätigkeiten außerhalb ihres Dienstverhältnisses, bei denen die Einkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegen, Rentenversicherungsbeiträge abführen. Die Revision wurde nicht zugelassen (Aktenzeichen: AZ L 1 KR 138/06).
Mit ihrem Urteil wiesen Hessens oberste Sozialrichter die Klage ein Richters aus Gießen zurück, der gleichzeitig als selbstständiger Lehrbeauftragter tätig war. Der Mann hatte seine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt. Er argumentierte, dass seine Honorare zwar oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze lägen, ihm eine eventuelle Rente aber in voller Höhe von seiner Pension abgezogen würde. Somit erhalte er de facto keine Gegenleistung für seine Beiträge.
Nach Auffassung des Gerichts ist der Kläger hingegen als selbstständiger Dozent «eindeutig versicherungspflichtig». Er könne davon nicht enthoben werden, nur weil er hauptberuflich Richter sei. Auch die Anwartschaft auf eine Beamtenversorgung begründe keinen Anspruch auf Befreiung aus der Rentenversicherung. Denn das Solidaritätsprinzip in der Sozialversicherung mache die Versicherungspflicht gerade nicht am individuellen Schutzbedürfnis fest.
Außerdem würde eine generelle Versicherungsfreiheit der Nebentätigkeiten von Richtern und Beamten zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen am Arbeitsmarkt führen. Mitbewerber würden zu sehr benachteiligt, wenn Beamte versicherungsfreie und damit günstigere Arbeit anbieten könnten. Es sei aber nicht der Sinn der Beamten- und Richteralimentation, ihnen auch außerhalb ihres Dienstverhältnisses Vorteile am Arbeitsmarkt zu eröffnen.
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