Banker muss Anzug tragen: Reinigung nicht absetzbar
Saarbrücken (dpa) - Die Kosten für die Reinigung des Anzugs eines Bankangestellten sind nicht von der Steuer absetzbar. Das entschied das Finanzgericht des Saarlandes in Saarbrücken.
Nach Auffassung des Gerichts gilt dies auch dann, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich von seinen Mitarbeitern verlangt, dass sie Anzüge tragen müssen (Az.: 2 K 1497/07). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Mutter ab. Die Klägerin hatte vergeblich für ihren Sohn, der eine Banklehre absolviert, Kindergeld beantragt. Die Behörde hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Sohn verdiene mehr als 7680 Euro im Jahr. Die Klägerin machte eine Gegenrechnung auf: Nach Abzug der Kosten für die regelmäßige Reinigung des Anzugs werde der Grenzbetrag nicht überschritten.
Das Finanzgericht sah dies anders. Die Richter verwiesen darauf, ein Anzug sei keine berufstypische Kleidung im Sinne des Steuerrechts. Maßgeblich sei, ob ein Kleidungsstück auch im Privatleben genutzt werden könne. Sei dies wie bei einem Anzug der Fall, scheide eine Einstufung als berufstypische Kleidung aus.
Weitere Meldungen aus dem Bereich Arbeitsrecht
Top-Meldungen aus anderen Bereichen
Die wichtigsten Fragen zum Arbeitsrecht
Wir beantworten Ihnen hier die wichtigsten Fragen rund um das Arbeitsrecht, u.a. zum Thema Urlaubsgeld, Kündigung und Arbeitsvertrag.
In unserem Arbeitsrecht Ratgeber finden Sie wichtige Informationen und gesetzliche Regelungen zu den relevantesten Themen aus dem Arbeitsrecht.
Fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug kein Mangel
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob
[mehr...]Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts
Der u. a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber z
[mehr...]