Bank muss bei verdächtigen Schecks nachforschen
Karlsruhe (dpa) - Banken müssen vor der Einlösung verdächtiger Schecks unter Umständen eigene Nachforschungen anstellen - andernfalls machen sie sich schadenersatzpflichtig. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hervor.
Karlsruhe (dpa) - Banken müssen vor der Einlösung verdächtiger Schecks unter Umständen eigene Nachforschungen anstellen - andernfalls machen sie sich schadenersatzpflichtig. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hervor.
Danach muss eine Bank 350 000 Euro Schadenersatz an einen Autohändler zahlen, dessen betrügerischer Angestellter Verrechnungsschecks von Kunden auf sein eigenes Konto hatte gutschreiben lassen. Laut OLG ist der Bank grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen: Weil der auf den Schecks genannte Empfänger nicht mit dem Scheckeinreicher identisch gewesen sei, hätte sie die Sache überprüfen und bei dem Autohändler - der ebenfalls ein Konto bei der Bank unterhielt - nachfragen müssen. (Az: 17 U 292/05 vom 3. April 2007)
In dem Fall ging es um acht Verrechnungsschecks, welche die Bank dem Verkäufer des Autohändlers beanstandungslos gutgeschrieben hatte. Die Sache war zunächst nicht aufgeflogen, weil der Verkäufer - der später wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde - für einen Teil der verkauften Fahrzeuge zu Gunsten seines Arbeitgebers Schecks auf sein eigenes Girokonto ausstellte.
Nach Auffassung des OLG hätte die Bank schon deshalb misstrauisch werden müssen, weil es im Geschäftsverkehr unüblich sei, dass ein Angestellter Kundenschecks auf sein privates Girokonto einlöse. Hätte sie beim Betrieb nachgefragt, dann wären die Unterschlagungen rasch erkannt worden, argumentierte das OLG. Die Bank muss nun ihrerseits versuchen, sich das Geld von dem Verkäufer zurückzuholen.
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