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Stichwörter: HaftungAuszubildende
Montag, 3. September 2007

Azubis haften in der Regel nicht bei Schäden im Betrieb

Herford/Henstedt-Ulzburg (dpa/tmn) - Auszubildende müssen in der Regel nicht für Schäden aufkommen, die sie im Betrieb verursachen. Das berichtet der Arbeitsrechtler Paul-Werner Beckmann aus Herford zum Auftakt des Ausbildungsjahres.


Herford/Henstedt-Ulzburg (dpa/tmn) - Auszubildende müssen in der Regel nicht für Schäden aufkommen, die sie im Betrieb verursachen. Das berichtet der Arbeitsrechtler Paul-Werner Beckmann aus Herford zum Auftakt des Ausbildungsjahres.

«Auszubildende haften weniger stark als ein erfahrener Mitarbeiter. Es wird schließlich vor allem in den ersten Wochen nicht so viel von ihnen erwartet», so Beckmann. Auch sei die Sorgfaltspflicht des Vorgesetzten höher einzuschätzen.

Jedes Unternehmen habe eine Betriebshaftpflichtversicherung, sagte Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten in Henstedt-Ulzburg in Schleswig-Holstein. Sie komme zum Beispiel bei Schadenersatzansprüchen auf, die von Kunden gestellt werden. Ebenso ist der Arbeitgeber in der Pflicht, wenn der Schaden durch ein alltägliches Versehen zustande gekommen ist. «Wenn ich zum Beispiel Kaffee über die Tastatur schütte, muss das der Arbeitgeber regulieren. Das gilt als normales Risiko des Arbeitsalltags.»

In der Frage nach der Haftung seien bei Azubis grundsätzlich dieselben Punkte zu klären wie bei langjährigen Arbeitnehmern. Juristen unterscheiden dabei drei Fälle, erläutert Anwalt Beckmann: «Wer mit dem Firmen-Lkw einen Auffahrunfall baut und dabei Fracht beschädigt - das passiert halt und gilt als leichte Fahrlässigkeit.» Voraussetzung sei aber, dass der Sicherheitsabstand und die Geschwindigkeitsbegrenzung eingehalten wurden.

Bei «mittlerer Fahrlässigkeit» haften Betrieb und Arbeitnehmer anteilig - zum Beispiel, wenn der Sicherheitsabstand mit dem Lkw nicht eingehalten wurde. Und grobe Fahrlässigkeit und volle Haftung durch den Verursacher liegen vor, «wenn der zum Beispiel mit 1,9 Promille gefahren ist.»

In diesen besonderen Fällen müssen Arbeitnehmer den Schaden laut Rudnik wohl oder übel aus eigener Tasche bezahlen. Denn in der privaten Haftpflichtversicherung sind all jene Fälle ausdrücklich ausgeschlossen, die «irgendetwas mit dem Beruf zu tun haben».


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